Die Frage, ob eine Loom Vape legal ist, wird im Netz fast immer mit einer Ausweichbewegung beantwortet: Es komme auf den Einzelfall an, eine pauschale Antwort sei nicht möglich. Das ist bequem und hilft niemandem. Hier steht die Einordnung, die sich tatsächlich treffen lässt, mit Rechtsgrundlage und Datum.
Die kurze Antwort: DNT-9 ist eine Produktbezeichnung, keine Stoffbezeichnung. Welche Verbindung dahintersteht, entscheidet über die Einordnung, und diese Angabe gehört auf den Laborbericht der Charge. Ein Abgleich des Namens mit den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes oder des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes sagt deshalb nichts über die Rechtslage. Die Rechtslage kann sich ändern, Stand dieser Einordnung: 09/2026. Die betroffenen Produkte findest du bei CBD&Chill unter Loom Vapes, sie gehören zu unserer Superior-Linie.
Ist eine Loom Vape legal? Die Einordnung im Detail
Bei dieser Einordnung sind zwei Dinge wichtig, die in den meisten Texten fehlen. Erstens ist DNT-9 eine Produktbezeichnung, keine Stoffbezeichnung. Die Anlagen der beiden Gesetze führen chemische Verbindungen, keine Handelsnamen. Welche Verbindung hinter einer Produktbezeichnung steht, entscheidet über die Einordnung, und diese Angabe gehört auf den Laborbericht der jeweiligen Charge, nicht auf die Verpackung.
Zweitens arbeitet Anlage 1 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes mit Stoffgruppen, nicht mit einer reinen Namensliste. Eine Verbindung kann die Definition einer Stoffgruppe erfüllen, ohne dort namentlich aufgeführt zu sein. Aus dem Fehlen eines Namens folgt deshalb nicht, dass ein Stoff nicht erfasst ist. Wer aus „nicht namentlich genannt" auf „nicht erfasst" schließt, zieht einen Schluss, den das Gesetz nicht hergibt. Belastbar ist deshalb nur eine Aussage über die Verbindung, die laut Laborbericht in der Charge steckt, nicht über den Namen.
Zugleich heißt „nicht gelistet" nicht „dauerhaft erlaubt". Der Gesetzgeber erweitert die Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes durch Verordnungen, zuletzt mit der sechsten Änderungsverordnung vom 2. Dezember 2025. Was heute nicht erfasst ist, kann bei einer späteren Novelle erfasst werden. In einem Jahr lohnt es sich, den Stand neu zu prüfen. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Welches Gesetz für welchen Stoff gilt
Die häufigste Fehlinformation zu Cannabinoid-Vapes ist, das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz als Rahmen für alles zu nennen. Das stimmt nicht. Für die verbreiteten Stoffe gelten drei verschiedene Lagen, und sie auseinanderzuhalten ist der ganze Punkt.
Betäubungsmittelgesetz: HHC, Delta-9-THC und Delta-8-THC
HHC steht seit dem 23. Mai 2026 in Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes, aufgenommen mit der Verordnung im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 150 vom 22. Mai 2026. Handel und Besitz ohne Erlaubnis sind seither strafbar: Handeltreiben nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG, Besitz nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 BtMG. Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz gilt für HHC ausdrücklich nicht mehr, weil § 1 Absatz 2 Nummer 1 NpSG Betäubungsmittel aus seinem Anwendungsbereich ausnimmt. Wer HHC heute noch als Grauzone oder als NpSG-Fall beschreibt, gibt einen überholten Stand wieder. Delta-9-THC unterliegt ebenfalls dem Betäubungsmittelgesetz. Delta-8-THC ist in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes als „Δ8-Tetrahydrocannabinol" namentlich aufgeführt, geprüft am Gesetzestext mit Stand 09/2026. CBD&Chill führt keinen dieser Stoffe.
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: THCP, HHCP, 10-OH-HHC und 10-OH-HHCP
Diese vier Stoffe fallen unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz und sind damit nicht verkehrsfähig. THCP wurde 2024 erfasst, die Hydroxy-Derivate 10-OH-HHC und 10-OH-HHCP mit der sechsten Änderungsverordnung vom 2. Dezember 2025. THC-O fällt als Ester von THC unter das Betäubungsmittelgesetz und ist ohne Erlaubnis verboten. Wichtig ist der Umkehrschluss, der oft falsch gezogen wird: Keiner dieser Stoffe ist eine zulässige Ausweichoption. Ein verbotener Stoff wird nicht dadurch erlaubt, dass ein anderer verboten ist.
Nicht gelistet: H2 Superior, H3 Superior und HHZ
In diese dritte Gruppe gehören H2 Superior, H3 Superior und HHZ. Für sie gilt die datierte Einordnung: nicht gelistet, damit weder ausdrücklich verboten noch ausdrücklich erlaubt (Stand: 09/2026). Das NpSG erfasst Stoffgruppen; aus dem Fehlen eines Namens folgt nicht, dass ein Stoff nicht erfasst ist. DNT-9 gehört nicht in diese Aufzählung: DNT-9 ist eine Produktbezeichnung; welche Verbindung dahintersteht, entscheidet über die Einordnung, und diese Angabe gehört auf den Laborbericht der Charge.
TAC gehört ausdrücklich nicht in diese Aufzählung. TAC steht für Total Active Cannabinoids und bezeichnet die Summe der aktiven Cannabinoide in einem Produkt. Das ist eine Mengenangabe, kein Stoff. Ein Summenwert kann weder gelistet noch nicht gelistet sein; entscheidend ist, welche Einzelstoffe sich hinter der Summe verbergen.
Was das für Kauf und Besitz bedeutet
Aus dem Fehlen eines Namens in den Anlagen folgt nicht, dass ein Stoff nicht erfasst ist; maßgeblich ist die Verbindung laut Laborbericht. Bei HHC ist die Lage eindeutig: Dort ist seit Mai 2026 bereits der Besitz ohne Erlaubnis strafbar. Für DNT-9 lässt sich am Namen keine solche Aussage treffen, weder in die eine noch in die andere Richtung; sie hängt an der tatsächlich enthaltenen Verbindung, und die lässt sich nur am Laborbericht der Charge beurteilen, nicht am Produktnamen. Unabhängig davon bleiben zwei Dinge bestehen: Die Abgabe erfolgt ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren, und im Straßenverkehr gelten eigene Regeln, die von der Verkehrsfähigkeit eines Produkts unabhängig sind. Nach der Nutzung gehört niemand ans Steuer.
Woran du ein sauber deklariertes Produkt erkennst
Die rechtliche Einordnung hängt am enthaltenen Stoff, deshalb ist die Deklaration der entscheidende Punkt. Ein sauber geführtes Produkt benennt die enthaltenen Stoffe, trägt eine Chargenkennzeichnung und wird von einem Laborbericht begleitet, der sich auf genau diese Charge bezieht. Steht dort ein Stoff aus den beiden oberen Gruppen, ist die Sache eindeutig, unabhängig davon, was auf der Verpackung beworben wird. Alle Produkte mit dem hier behandelten Stoff findest du unter DNT-9 Vapes.
Die Superior-Linie bei CBD&Chill
Unsere Cannabinoid-Vapes laufen unter der Superior-Linie. Das ist keine Umschreibung für einen verbotenen Stoff, sondern die Produktlinie, unter der wir unsere Cannabinoid-Geräte führen; welche Verbindung im einzelnen Gerät steckt, weist der Laborbericht der Charge aus. Die Loom Geräte gehören dazu.
Neben DNT-9 laufen in dieser Linie unter anderem Geräte mit der Bezeichnung HHZ; CBD- und CBG-Produkte führen wir getrennt davon. Für CBD und CBG gilt: Sie stehen in keiner der Verbotsanlagen. Vollständig unstrittig sind sie damit trotzdem nicht: Bei oralen Erzeugnissen greift daneben das europäische Novel-Food-Recht, weshalb wir dort keine Verzehrempfehlung geben. HHZ ist nicht gelistet, damit weder ausdrücklich verboten noch ausdrücklich erlaubt (Stand: 09/2026), was eine Momentaufnahme bleibt; für DNT-9 als Produktbezeichnung zählt die Verbindung laut Laborbericht der Charge.
Was die Frage nach der Legalität nicht entscheidet
Rund um Vapes kursieren Kriterien, die mit der Rechtsfrage nichts zu tun haben. Die Zahl der Züge, die Akkugröße, die Bauform oder das Design eines Geräts sagen über die Verkehrsfähigkeit des enthaltenen Stoffs nichts aus. Auch ein Preis, ein Markenname oder die Aufmachung eines Shops sind keine Kriterien. Es gibt genau eine Frage, die zählt: Welche Verbindung ist enthalten, und wird sie von einer der Anlagen erfasst?
Fazit: die Vape rechtlich einordnen
Die Antwort auf „Loom Vape legal" lautet: DNT-9 ist eine Produktbezeichnung; welche Verbindung dahintersteht, entscheidet über die Einordnung, und diese Angabe gehört auf den Laborbericht der Charge. Die Rechtslage kann sich ändern, Stand 09/2026. Wer mehr wissen will, sollte nicht nach dem Markennamen suchen, sondern nach der enthaltenen Verbindung und danach, ob eine Anlage sie erfasst. Was Nutzer schildern, steht unter Loom Vape Erfahrungen, die Einordnung der berichteten Effekte unter Loom Vape Wirkung.
Rechtsgrundlagen dieser Einordnung
Die Angaben beruhen auf dem Wortlaut der Gesetzestexte, nicht auf Sekundärquellen. Herangezogen wurden Anlage I und Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes, § 29 des Betäubungsmittelgesetzes mit den Strafvorschriften zu Handel und Besitz, § 1 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes mit der Abgrenzung zum Betäubungsmittelrecht sowie Anlage 1 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzblatts 2025 I Nr. 292. Rechtsstand: 09/2026.
Abgabe nur an Erwachsene ab 18 Jahren. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung. Keine Rechtsberatung. Stand: 09/2026